OLG Celle - Beschluss vom 25.10.2012
10 WF 310/12
Normen:
FamFG § 54 Abs. 1; FamFG § 54 Abs. 2; GewSchG § 1 Abs. 1; GewSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
FamFR 2012, 567
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 31.08.2012

Materielle und formelle Voraussetzungen einer Gewaltschutzanordnung; Vorrang der Neuentscheidung nach mündlicher Verhandlung vor Antrag auf Änderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung

OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 10 WF 310/12

DRsp Nr. 2012/21237

Materielle und formelle Voraussetzungen einer Gewaltschutzanordnung; Vorrang der Neuentscheidung nach mündlicher Verhandlung vor Antrag auf Änderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung

1. Vor Neuentscheidung nach mündlicher Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG fehlt einem Antrag auf Aufhebung oder Änderung der ohne mündliche Verhandlung ergangenen einstweiligen Anordnung gemäß § 54 Abs. 1 FamFG das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. 2. Wendet sich der Beteiligte, gegen den das Amtsgericht ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs und ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen und darin zutreffend darauf hingewiesen hat, daß der einzig statthafte Rechtsbehelf ein Antrag auf Neuentscheidung nach mündlicher Verhandlung ist, mit einem als "Widerspruch" bezeichneten Schreiben gegen den ergangenen Beschluß, beruft sich dabei ausdrücklich auf die bislang nicht erfolgte eigene Anhörung und nimmt darin das Vorliegen der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Gewaltschutzanordnung in Abrede, kommt eine "Auslegung" dieses Begehrens als - erneut ohne mündliche Verhandlung zu bescheidender - Antrag auf Aufhebung oder Änderung der einstweiligen Anordnung gemäß § 54 Abs. 1 FamFG nicht in Betracht.