OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.05.2019
20 UF 105/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1859
FuR 2020, 44
NJW-RR 2019, 1092
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 72/17

Mehrbedarf für eine Unterbringung und Beschulung in einem Internat

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 20 UF 105/18

DRsp Nr. 2019/10099

Mehrbedarf für eine Unterbringung und Beschulung in einem Internat

1. Gehören zum angemessenen Unterhalt (§ 1610 Abs. 1 BGB) Kosten für eine Internatsunterbringung sowie hierbei anfallende Nebenkosten für Lehrmittel, Ausflüge, Kopien, Bastelbedarf sowie Materialien für eine Legasthenietherapie, handelt es sich nicht um Sonderbedarf, sondern um Mehrbedarf, der aus dem Elementarunterhalt aufzubringen ist.2. Zur Frage, ob bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse während des Beschwerdeverfahrens für den Unterhaltsgläubiger eine Wahlmöglichkeit zwischen Anschlussbeschwerde und Abänderungsantrag besteht, wenn der Unterhaltsverpflichtete als Beschwerdeführer lediglich seine Verpflichtung zur Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt, nicht jedoch auch zu laufendem Kindesunterhalt angegriffen hat (hier: offen gelassen).3. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beteiligung an den durch die Internatsunterbringung verursachten Mehrkosten (im konkreten Fall verneint).

Tenor

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 17.989,73 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Mehrbedarf für eine Unterbringung und Beschulung der Antragstellerin im Internat St. B.

1. 2. 3. 1. 2. 3.