OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.02.2003
17 UF 277/02
Normen:
HKÜ Art. 13 Abs 1 lit b ; HKÜ Art. 17 ; HKÜ Art. 3 ; HKÜ Art. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 959
IPRax 2005, 362
OLGReport-Stuttgart 2003, 273
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 08.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 1830/02

Mehrfacher gewöhnlicher Aufenthalt eines Kindes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 17 UF 277/02

DRsp Nr. 2003/7773

"Mehrfacher" gewöhnlicher Aufenthalt eines Kindes

1. Gewöhnlicher Aufenthalt eines Kindes bei wechselnden Aufenthalten der Eltern. Anwendbarkeit des HKÜ. 2. Berücksichtigung einer Sorgerechtsentscheidung im Herkunftsstaat bei der Entscheidung über die Rückgabe des Kindes.

Normenkette:

HKÜ Art. 13 Abs 1 lit b ; HKÜ Art. 17 ; HKÜ Art. 3 ; HKÜ Art. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Rückgabe des Kindes A., geb. 29.8.1998, nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) durch Beschluss vom 8.11.2002 zurückgewiesen.

Seine Entscheidung hat das Gericht auf zwei Gesichtspunkte gestützt. Zum einen sei von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes sowohl in Frankreich wie auch in Deutschland auszugehen; auf einen solchen Fall finde das HKÜ keine Anwendung. Zum andern stehe einer Rückführung entgegen, dass das zuständige französische Familiengericht durch Beschluss vom 25.9.2002 bestimmt hat, dass das Kind seinen Wohnsitz bei der in Deutschland wohnhaften Antragsgegnerin hat.