OLG Oldenburg - Urteil vom 29.06.2004
12 UF 22/04
Normen:
BGB § 204 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 286 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1580 ; BGB § 1585b Abs. 2 ; BGB § 1605 ; BGB § 1613 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 722
NJW-RR 2004, 1303
NJW-RR 2007, 936
OLGReport-Oldenburg 2004, 489
Vorinstanzen:
AG Bersenbrück, vom 16.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 34/98

Mehrjährige Nichtverfolgung von Unterhaltsrückständen - Verzug, Verwirkung

OLG Oldenburg, Urteil vom 29.06.2004 - Aktenzeichen 12 UF 22/04

DRsp Nr. 2004/12191

Mehrjährige Nichtverfolgung von Unterhaltsrückständen - Verzug, Verwirkung

»Ein Unterhaltsgläubiger, der einen aus dem Verbundverfahren abgetrennten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach Rechtskraft der Ehescheidung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht mehr verfolgt, kann für die Zeit bis zur Aufnahme des Verfahrens keinen rückständigen Unterhalt beanspruchen. Insoweit ist es ihm unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung verwehrt, noch Rechte aus dem eingetretenen Verzug herzuleiten.«

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 286 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1580 ; BGB § 1585b Abs. 2 ; BGB § 1605 ; BGB § 1613 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller in einem aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Verfahren auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Anspruch.

Die 1946 geborene Antragsgegnerin und der 1945 geborene Beklagte waren seit Januar 1966 verheiratet. Die Ehe, aus der zwei im Februar und Dezember 1966 geborene Töchter hervorgegangen sind, ist durch am selben Tag rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bersenbrück vom 08. März 1999 geschieden.