Die Beschwerde hat Erfolg. Dem Kläger ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind (1.) und er die Kosten der Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann (2.).
1. Nach der Klarstellung, dass die Klage im Namen des minderjährigen D. J. Z. erhoben wurde, ist dieser klagebefugt, da er die Fortschreibung des Melderegisters für sich begehrt.
Strittig ist hier der Wohnsitz des Klägers ab dem 28.10.2004. Der Kläger ist minderjährig. Zum 28.10.2004 lebten seine nicht geschiedenen Eltern, die die gemeinsame Personensorge inne hatten, getrennt.
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