FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.11.2010
4 K 10218/06 B
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 740

Minderung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes durch Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung auch bei bloßer Mitversicherung des Kindes

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 4 K 10218/06 B

DRsp Nr. 2011/2549

Minderung der kindergeldrechtlichen "Einkünfte und Bezüge" des volljährigen Kindes durch Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung auch bei bloßer Mitversicherung des Kindes

Nach der BFH-Rechtsprechung sind Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG) einzubeziehen, soweit sie auf Tarife entfallen, mit denen der von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird. Daher sind bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags die entsprechenden, auf das Kind entfallenden Krankenversicherungsbeiträge auch dann mindernd zu berücksichtigen, wenn nicht das Kind selbst, sondern ein Elternteil als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Familienversicherung für das in Ausbildung befindliche volljährige Kind eine private Krankenversicherung abgeschlossen und die Versicherungsbeiträge geleistet hat (Anschluss an FG Münster v. 4.6.2009, 3 K 840/08 Kg; gegen FG München v. 27.7.2009, 9 K 2237/08).

Der Bescheid über die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für das Streitjahr 2002 für das Kind A. vom 12. November 2004 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2005 werden aufgehoben.