BGH - Urteil vom 06.02.2002
XII ZR 20/00
Normen:
BGB §§ 1603 1610 ;
Fundstellen:
BGHZ 150, 12
FamRZ 2002, 536
FuR 2002, 228
MDR 2002, 644
NJW 2002, 1269
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
AG Pirmasens,

Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

BGH, Urteil vom 06.02.2002 - Aktenzeichen XII ZR 20/00

DRsp Nr. 2002/4101

Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

»Zur Frage des Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes nach Wegfall des § 1610 Abs. 3 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 zum 1. Juli 1998 (- KindUG - BGBl. I, S. 666).«

Normenkette:

BGB §§ 1603 1610 ;

Tatbestand:

Die vom Beklagten getrenntlebende Klägerin macht gegen ihn in Prozeßstandschaft Unterhalt für die gemeinsamen Kinder geltend.

Aus der im Juli 1989 geschlossenen Ehe der Parteien sind die Tochter Marie-Christine, geboren am 4. Dezember 1990, und der Sohn Maximilian, geboren am 28. Dezember 1993, hervorgegangen. Die Kinder leben seit der Trennung der Eltern Ende Juni 1998 bei der Klägerin, die sie betreut und die das staatliche Kindergeld erhält. An seinen nicht aus der Ehe stammenden Sohn Leon Sebastian, geboren am 6. April 1998, zahlt der Beklagte monatlich 300 DM Unterhalt.

Der Beklagte arbeitet als Verwaltungsbeamter in S.. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug 1998, bereinigt um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, rund 4.700 DM. Die Klägerin ist Lehrerin und verdient monatlich netto ebenfalls rund 4.700 DM.