BGH - Urteil vom 11.03.1997
XI ZR 50/96
Normen:
BGB § 138 Abs. 1, § 607 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Darlehen 15
BGHZ 135, 66
DRsp I(111)235b
DStR 1997, 975
EzFamR BGB § 138 Nr. 12
EzFamR aktuell 1997, 223
FamRZ 1997, 736
JZ 1999, 574
KTS 1997, 613
MDR 1997, 668
NJW 1997, 1773
NJW-RR 1997, 1273
NJWE-FER 1997, 196
WM 1997, 1010
ZIP 1997, 923
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Deggendorf,

Mithaftung des Ehepartners bei staatlichen geförderten Eigenkapitalhilfedarlehen

BGH, Urteil vom 11.03.1997 - Aktenzeichen XI ZR 50/96

DRsp Nr. 1997/3581

Mithaftung des Ehepartners bei staatlichen geförderten Eigenkapitalhilfedarlehen

»Die bei staatlich geförderten Eigenkapitalhilfedarlehen von den damit betrauten Banken nach den einschlägigen Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft ohne Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit geforderte Mithaftung des Ehepartners verstößt auch dann gegen die guten Sitten, wenn eine über das Abhängigmachen der Fördermaßnahme von dieser Mithaftung hinausgehende konkrete Einflußnahme der Bank auf die Entscheidungsfreiheit des finanziell krass überforderten Partners nicht festgestellt ist.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1, § 607 ;

Tatbestand:

Die klagende Bank nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage aus einem Schuldbeitritt zu einem Eigenkapitalhilfedarlehen ihres Ehemannes in Anspruch. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, daß der Klägerin daraus keine weiteren Ansprüche gegen sie zustehen.