Mitteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers im Prozeßkostenhilfeverfahren
Die in § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO getroffene Anordnung, wonach die Gründe der Entscheidung, soweit sie Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden, gilt auch für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs 2. und 3 ZPO. Im Interesse beider Parteien ist dabei in der Weise Rechnung zu tragen, daß die Geschäftsstelle anzuweisen ist, welche Passagen der Begründung bei der beglaubigten Abschrift des Beschlusses für den Gegner wegzulassen sind.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Eine Herabsetzung der vom Amtsgericht festgesetzten Raten kommt nicht in Betracht.
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