Das Amtsgericht hat dem Antrag des Beteiligten zu 2. vom 26.7.1999, als Vergütung und Aufwendungsersatz für die Betreuung des Betroffenen insgesamt 2.716,97 DM gegen die Staatskasse festzusetzen, durch Beschluß vom 13.8.1999 voll stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. hat das Landgericht den Beschluß aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Betroffene mittellos ist; denn es komme als Einkunftsquelle ein Unterhaltsanspruch des Betroffenen gegen seinen Adoptivvater in Betracht.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|