OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.04.2000
25 WX 38/00
Normen:
BGB § 1836d Nr.. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 359/99
AG Rheinberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 96/98

Mittellosigkeit des Betreuten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2000 - Aktenzeichen 25 WX 38/00

DRsp Nr. 2001/6506

Mittellosigkeit des Betreuten

Da das Mündel als mittellos gilt, wenn Ansprüche des Betreuers nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufgebracht werden können, ist seitens des Gerichts von Amts wegen auch zu klären, ob solche Ansprüche außergerichtlich realisiert werden können.

Normenkette:

BGB § 1836d Nr.. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat dem Antrag des Beteiligten zu 2. vom 26.7.1999, als Vergütung und Aufwendungsersatz für die Betreuung des Betroffenen insgesamt 2.716,97 DM gegen die Staatskasse festzusetzen, durch Beschluß vom 13.8.1999 voll stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. hat das Landgericht den Beschluß aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Betroffene mittellos ist; denn es komme als Einkunftsquelle ein Unterhaltsanspruch des Betroffenen gegen seinen Adoptivvater in Betracht.