BayObLG - Beschluß vom 07.06.1995
3Z BR 39/95
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836a, § 1836 Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ; ZSEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 37
BayObLGZ 1995, 212
EzFamR aktuell 1995, 325
FamRZ 1995, 1599
Rpfleger 1996, 158
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 8935/94
AG Neustadt an der Aisch, - Vorinstanzaktenzeichen XVII A 434/92

Mittellosigkeit eines Betreuten

BayObLG, Beschluß vom 07.06.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 39/95

DRsp Nr. 1995/5939

Mittellosigkeit eines Betreuten

Zur Mittellosigkeit des Betreuten -»I. Die weitere Beschwerde ist im Verfahren der Festsetzung einer Auslagenpauschale nicht ausgeschlossen, wenn mit ihr nicht die Abänderung des zuerkannten Betrages, sondern die Feststellung begehrt wird, daß eine Inanspruchnahme der Staatskasse nicht in Betracht kommt. II. Die Mittellosigkeit des Betroffenen ist unter Heranziehung der Bestimmungen des BSHG zu bestimmen. Danach ist ein Betreuter mittellos, wenn sein Vermögen die Schongrenze von 8000 DM nicht überschreitet.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1836a, § 1836 Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8 ; ZSEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Für die Betroffene ist deren Bruder als Betreuer bestellt. Mit Beschluß vom 6.9.1994 setzte das Amtsgericht (Rechtspfleger) für den Betreuer eine Aufwandsentschädigung von 362, 50 DM für die Zeit vom 1.7.1993 bis 31.8.1994 gegen die Staatskasse fest. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Bezirksrevisors wies das Landgericht mit Beschluß vom 8.12.1994 zurück. Bei der Bestimmung des Begriffes der Mittellosigkeit ging es von einem Schonvermögen von 15 000 DM aus. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Staatskasse, mit der geltend gemacht wird, daß ein Freibetrag nur in Höhe von 4 500 DM gerechtfertigt sei.

II. 1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.