I. Für die Betroffene ist deren Bruder als Betreuer bestellt. Mit Beschluß vom 6.9.1994 setzte das Amtsgericht (Rechtspfleger) für den Betreuer eine Aufwandsentschädigung von 362, 50 DM für die Zeit vom 1.7.1993 bis 31.8.1994 gegen die Staatskasse fest. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Bezirksrevisors wies das Landgericht mit Beschluß vom 8.12.1994 zurück. Bei der Bestimmung des Begriffes der Mittellosigkeit ging es von einem Schonvermögen von 15 000 DM aus. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Staatskasse, mit der geltend gemacht wird, daß ein Freibetrag nur in Höhe von 4 500 DM gerechtfertigt sei.
II. 1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.
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