BGH - Urteil vom 15.06.2005
XII ZR 238/02
Normen:
DDR-FGB § 11 ; NutzEV § 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1372
FamRZ 2005, 1453
MDR 2005, 1411
NJ 2006, 30
NJW-RR 2005, 1258
WuM 2005, 515
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.09.2002
AG Zossen,

Mitverpflichtung eines Ehegatten bei Abschluss eines Nutzungsvertrages über ein Grundstück zu Erholungszwecken; Anforderungen an die Erhöhung des Nutzungsentgelts bei mehreren Nutzern

BGH, Urteil vom 15.06.2005 - Aktenzeichen XII ZR 238/02

DRsp Nr. 2005/11379

Mitverpflichtung eines Ehegatten bei Abschluss eines Nutzungsvertrages über ein Grundstück zu Erholungszwecken; Anforderungen an die Erhöhung des Nutzungsentgelts bei mehreren Nutzern

»a) Zur Mitverpflichtung eines Ehegatten durch den anderen in Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens gemäß § 11 FGB (hier: Abschluß eines Nutzungsvertrages über ein Grundstück zu Erholungszwecken in der damaligen DDR). b) Die einseitige Erhöhungserklärung gemäß § 6 Nutzungsentgeltverordnung hat rechtsgestaltende Wirkung dahin, daß sich die Höhe der Zahlungsverpflichtung ohne Zustimmung des Nutzers ändert. c) Stehen auf Seiten des Nutzers mehrere Personen, so muß die Erhöhungserklärung allen Nutzern zugehen. Dabei ist auf der Nutzerseite Stellvertretung zugelassen. Die Erklärung muß aber an alle Nutzer gerichtet sein.«

Normenkette:

DDR-FGB § 11 ; NutzEV § 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Nutzungsentgelterhöhung für ein Grundstück im Beitrittsgebiet in Anspruch.