OLG Hamm - Beschluss vom 03.09.2014
2 WF 170/14
Normen:
§ 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 19.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 142/14

Mitwirkung eines Ehegatten an der trennungsbedingten alleinigen Weiterführung des Mietverhältnisses durch den anderen

OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2014 - Aktenzeichen 2 WF 170/14

DRsp Nr. 2014/18627

Mitwirkung eines Ehegatten an der trennungsbedingten alleinigen Weiterführung des Mietverhältnisses durch den anderen

1. Sind beide Ehegatten Mieter einer Wohnung und sind sie sich über die künftige alleinige Weiternutzung durch einen von ihnen einig, besteht ein Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf Mitwirkung an einer Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB an den Vermieter.2. Die Vornahme der Mitwirkungshandlung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB kann ich einem solchen Fall nicht schon vor Rechtskraft der Scheidung verlangt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.7.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 19.6.2014 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin lebt nach dem endgültigen Auszug des Antragstellers im März 2013 allein in der von den Beteiligten gemeinsam bei der W GmbH, E 1, C angemieteten Wohnung S-Straße in C. Es besteht Einigkeit unter den Beteiligten, dass die Antragsgegnerin die Wohnung - auch für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung - weiterhin allein nutzen will.