Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.7.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 19.6.2014 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragsgegnerin lebt nach dem endgültigen Auszug des Antragstellers im März 2013 allein in der von den Beteiligten gemeinsam bei der W GmbH, E 1, C angemieteten Wohnung S-Straße in C. Es besteht Einigkeit unter den Beteiligten, dass die Antragsgegnerin die Wohnung - auch für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung - weiterhin allein nutzen will.
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