OVG Sachsen - Urteil vom 24.05.2023
5 A 350/22
Normen:
UVG § 1 Abs. 3; SGB I § 65;
Fundstellen:
DVBl 2023, 1533
D_V 2023, 1067
FamRZ 2023, 1797
NJW 2023, 33250
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1387/21

Mitwirkungspflicht der Kindsmutter gemäß § 1 Abs. 3 UVG in sog. One-Night-Stand-Fällen; Bewilligung von Unterhaltsvorschuss als Dauerverwaltungsakt

OVG Sachsen, Urteil vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 5 A 350/22

DRsp Nr. 2023/11726

Mitwirkungspflicht der Kindsmutter gemäß § 1 Abs. 3 UVG in sog. One-Night-Stand-Fällen; Bewilligung von Unterhaltsvorschuss als Dauerverwaltungsakt

1. In sog. One-Night-Stand-Fällen gilt für die Mitwirkungspflicht der Kindsmutter gemäß § 1 Abs. 3 UVG Folgendes: Die Kindsmutter genügt ihrer Mitwirkungspflicht, wenn sie - erstens - glaubhaft macht, die Identität des Vaters nicht zu kennen. Ist der Mutter eine detailliertere Schilderung als die durch sie erfolgte nicht möglich, darf nicht auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben und die Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden. Die Mitwirkungspflicht der Kindsmutter umfasst auch nicht, dass aufgrund ihrer Angaben der Kindsvater tatsächlich ermittelt werden kann. Ist das Vorbringen der Kindsmutter, die Identität des Kindsvaters nicht zu kennen, glaubhaft, setzt die Mitwirkungspflicht - zweitens - voraus, dass die Kindsmutter alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Kindsvater zu ermitteln. Offensichtlich aussichtslose Ermittlungen muss die Kindsmutter jedoch nicht anstellen.