OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.10.2003
16 WF 161/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1217
OLGReport-Karlsruhe 2004, 290
Rpfleger 2004, 168
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 25.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 290/01

Mögliche Prozesskostenhilfe bei Versäumung einer vom Gericht gesetzten Frist zur Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen 16 WF 161/03

DRsp Nr. 2004/2907

Mögliche Prozesskostenhilfe bei Versäumung einer vom Gericht gesetzten Frist zur Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

»Hat das Gericht einer Partei gestattet, ausnahmsweise ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch noch binnen einer bestimmten Frist nach Ende der Instanz vorzulegen, kann nach Ablauf auch dieser Frist Prozesskostenhilfe endgültig nicht mehr bewilligt werden, ohne dass es auf die Gründe für den Ablauf der Frist ankäme.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 2, 3 ;

Entscheidungsgründe: