OLG Hamm - Urteil vom 10.02.2005
4 UF 79/04
Normen:
BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1926
FuR 2005, 427
NJW 2005, 1874
OLGReport-Hamm 2005, 269
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 19.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 170 F 1730/03

Möglicher Anspruch eines minderjährigen Schülers auf Unterhalt in Höhe des Regelbedarfs

OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 4 UF 79/04

DRsp Nr. 2005/4757

Möglicher Anspruch eines minderjährigen Schülers auf Unterhalt in Höhe des Regelbedarfs

Zur Höhe des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Schülers gegen seine - nur teilweise leistungsfähige - Mutter.

Normenkette:

BGB § 1601 ; BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 26.7.1991 geborene Kläger ist der Sohn der Beklagten. Als Schüler verfügt er über kein eigenes Einkommen. Die Ehe der Kindeseltern wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 3.6.1997 geschieden. Aus dieser Ehe sind insgesamt 5 Kinder hervorgegangen, von denen heute noch zwei minderjährig sind. Während der Kläger bei seinem Vater lebt, wird die am 19.7.1988 geborene Tochter E von der Beklagten versorgt.

Der Vater des Klägers bezieht eine Knappschaftsrente sowie eine Betriebsrente der Fa. T. Eine gegen ihn gerichtete Unterhaltsklage seiner Tochter E wurde rechtskräftig abgewiesen.

Die Beklagte hat eine abgeschlossene Ausbildung als Fleischfachverkäuferin. Seit Januar 2003 war sie zunächst arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe. Seit dem 16.6.2003 ist sie als Verkäuferin für den Rewe-Lebensmittelkonzern tätig. Nachdem sie zunächst versuchsweise vollschichtig gearbeitet hatte, war sie ab September 2003 halbschichtig tätig. Seit dem 1.4.2004 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 28 Stunden.