AG Stuttgart - Beschluss vom 03.12.2010
28 F 496/09
Normen:
VersAusglG § 1; VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § 13; VersAusglG § 47;

Möglichkeit der Beschränkung von durch eine Scheidung veranlasste Teilungskosten i.R.e. Teilung von Anrechten auf ein maximalen Pauschalbetrag

AG Stuttgart, Beschluss vom 03.12.2010 - Aktenzeichen 28 F 496/09

DRsp Nr. 2013/9717

Möglichkeit der Beschränkung von durch eine Scheidung veranlasste Teilungskosten i.R.e. Teilung von Anrechten auf ein maximalen Pauschalbetrag

Tenor

1.

Die am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes Stuttgart geschlossene Ehe der Ehegatten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer X zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 12,4453 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Y bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.03.2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D. AG - Personalnummer ... - zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 21.651,00 Euro Versorgungsguthaben nach Maßgabe der D. Vorsorge Kapital Eins gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. Vorsorge Kapital - in der Fassung vom 16.10.2010 sowie der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das - D. Vorsorge Kapital - in der Fassung vom 16.10.2008 bezogen auf den 31. 03. 2009 übertragen.

Davon entfallen 16.802,00 Euro auf den Startbaustein, 2.250,00 Euro auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 2.599,00 auf den Jahresbaustein.

3.