OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.01.2003
2 WF 122/02
Normen:
ZPO § 256 ; ZPO § 620 ; ZPO § 620f ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 470
OLGReport-Karlsruhe 2004, 244
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, vom 31.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 254/02

Möglichkeit der Leistungswiderklage für den Unterhaltsberechtigten im Verfahren einer negativen Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2003 - Aktenzeichen 2 WF 122/02

DRsp Nr. 2003/15046

Möglichkeit der Leistungswiderklage für den Unterhaltsberechtigten im Verfahren einer negativen Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung

»Im Verfahren der negativen Feststellungsklage des Unterhaltspflichtigen gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO kann der Unterhaltsberechtigte jederzeit Leistungs(wider)klage erheben, um in einem ordentlichen Rechtsstreit seinen Unterhaltsanspruch feststellen zu lassen.«

Normenkette:

ZPO § 256 ; ZPO § 620 ; ZPO § 620f ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger wurde in einer im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens der Parteien ergangenen einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Sinsheim vom 23.02.2001 (20 F .....) erlassenen einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau ab 01.08.2000 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.926 DM zu zahlen.

Mit seiner negativen Feststellungsklage vom 05.08.2002 möchte der Kläger die Feststellung erreichen, dass er aus dieser einstweiligen Anordnung ab dem 01.07.2002 der Beklagten keinen Unterhalt mehr schuldet.

Der auf behauptete fehlende Leistungsfähigkeit gestützten Klage tritt die Beklagte entgegen.

Sie hat ihrerseits Widerklage erhoben, mit der sie Verurteilung des Klägers begehrt, an sie ab 01.07.2002 einen monatlichen Nachehelichenunterhalt in Höhe von 985 EURO zu zahlen.