OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.09.2006
25 U 21/05
Normen:
BGB § 426 ; BGB § 1361 ; BGB § 1579 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1169
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2539/03

Möglichkeit der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 25 U 21/05

DRsp Nr. 2007/16127

Möglichkeit der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

»1. Zur Frage der Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen beim Gesamtschuldnerausgleich von getrennt lebenden Eheleuten nach § 426 BGB. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Unterhaltsanspruch verwirkt sein kann.«

Normenkette:

BGB § 426 ; BGB § 1361 ; BGB § 1579 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute, die um Gesamtschuldnerausgleich für Belastungen im Zusammenhang mit dem ihnen zu gleichen ideellen Anteilen gehörenden Hausgrundstücks ... in O1 streiten.

Im August 2001 trennten sich die Parteien. Die Beklagte zog aus dem zuvor gemeinsam bewohnten Objekt in O1 aus, das seither vom Kläger allein genutzt wird. Das anhängige Scheidungsverfahren ist wegen der noch offenen Scheidungsfolgesachen bisher nicht abgeschlossen.

Unter dem 16.8.2001 wandte sich die damalige anwaltliche Vertreterin des Klägers an die Beklagte und teilte ihr mit, daß dann, wenn der Kläger den Hausabtrag allein trage, sich kein weiterer Unterhaltsanspruch der Beklagten ergebe. Wenn sich die Beklagte zur Hälfte an der Finanzierung des Hauses beteilige, verbleibe zwar rechnerisch ein Unterhaltsanspruch, dieser sei indes verwirkt.