I.
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute, die um Gesamtschuldnerausgleich für Belastungen im Zusammenhang mit dem ihnen zu gleichen ideellen Anteilen gehörenden Hausgrundstücks ... in O1 streiten.
Im August 2001 trennten sich die Parteien. Die Beklagte zog aus dem zuvor gemeinsam bewohnten Objekt in O1 aus, das seither vom Kläger allein genutzt wird. Das anhängige Scheidungsverfahren ist wegen der noch offenen Scheidungsfolgesachen bisher nicht abgeschlossen.
Unter dem 16.8.2001 wandte sich die damalige anwaltliche Vertreterin des Klägers an die Beklagte und teilte ihr mit, daß dann, wenn der Kläger den Hausabtrag allein trage, sich kein weiterer Unterhaltsanspruch der Beklagten ergebe. Wenn sich die Beklagte zur Hälfte an der Finanzierung des Hauses beteilige, verbleibe zwar rechnerisch ein Unterhaltsanspruch, dieser sei indes verwirkt.
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