BGH - Beschluss vom 29.06.2011
XII ZB 629/10
Normen:
FamFG § 70 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 5 S. 1; BGB § 1836 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 773/10
OLG München, vom 03.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 UF 1542/10

Möglichkeit einer Vergütung des zum Vormund bestellten Vereins

BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen XII ZB 629/10

DRsp Nr. 2011/13005

Möglichkeit einer Vergütung des zum Vormund bestellten Vereins

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 33. Zivilsenat - zugleich Familiensenat - vom 3. November 2010 (33 UF 1542/10) aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 30. Juni 2010 (59 F 773/10) abgeändert.

Der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 31. Dezember 2009, ihm für die Tätigkeit als Vormund aus der Staatskasse eine Vergütung nebst Auslagenersatz zu zahlen, wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 5 S. 1; BGB § 1836 Abs. 3;

Gründe

A.

Der Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als Vormund von der Staatskasse eine Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen.

Mit Beschluss vom 28. September 2009 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1, das K. J. M. e.V., zum Vormund für ein minderjähriges Kind.

Das Amtsgericht hat auf Antrag des Beteiligten zu 1 dessen Vergütung für das Jahr 2009 samt Auslagenersatz auf 461,81 € festgesetzt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen vom Vertreter der Staatskasse (im Folgenden Beteiligter zu 2) eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.