OLG Hamm - Beschluss vom 03.06.2013
2 UF 67/13
Normen:
§§ 57 Satz 2 Nr. 4 FamFG; 1 GewSchG; 123 Abs. 1 StGB;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 32/13

Mündliche Erörterung i.S.v. § 57 FamFG; Zu den Voraussetzungen des Eindringens und der unzumutbaren Belästigung i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a) und b) GewSchG

OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2013 - Aktenzeichen 2 UF 67/13

DRsp Nr. 2013/16989

Mündliche Erörterung i.S.v. § 57 FamFG; Zu den Voraussetzungen des Eindringens und der unzumutbaren Belästigung i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a) und b) GewSchG

1. Eine Entscheidung aufgrund "mündlicher Erörterung" im Sinne des § 57 Satz 2 FamFG liegt auch dann vor, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung der Geladene nicht zum Termin erscheint.2. Ein bloßes Unterlassen im Sinne des "Verweilens" nach § 123 Abs. 1 StGB oder der Versuch des Eindringens erfüllen nicht den Tatbestand des Eindringens im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a GewSchG. An der Widerrechtlichkeit des Eindringens fehlt es, wenn ein Betreten mit Einverständnis des Hausrechtsinhabers erfolgt, mag dieses auch durch Täuschung erwirkt sein.3. Die Annahme einer unzumutbaren Belästigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b GewSchG erfordert eine ausdrückliche vorangegangene Erklärung, die Kontaktaufnahme, die Nachstellung oder das Verfolgen nicht zu wollen.

Tenor

1

Auf die als Beschwerde auszulegende Eingabe des Antragsgegners vom 22.03.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 18.03.2013 abgeändert und in Abänderung des am 08.02.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

2

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3