Die Parteien streiten in der Revision nur noch darüber, ob die Klägerin von der Beklagten Mutterschutzlohn beanspruchen kann oder ob sie auf einen Krankengeldanspruch gegenüber ihrer Krankenkasse verwiesen ist.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 1991 als Sekretärin zu einem monatlichen Bruttogehalt von 3.700,00 DM beschäftigt. Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des sie behandelnden Gynäkologen Dr. med. B vom 19. Juni 1992 zeigte die Klägerin der Beklagten ihre Schwangerschaft an. Als voraussichtlicher Geburtstermin war der 8. Februar 1993 angegeben. Der letzte Arbeitstag vor Beginn der sechswöchigen Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG war auf den 27. Dezember 1992 festgelegt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|