BAG - Urteil vom 22.03.1995
5 AZR 874/93
Normen:
BGB § 616 Abs. 1 (a.F.); MuSchG § 11 Abs. 1, § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 11 MuSchG 1968
BAGE 79, 307
BB 1995, 1356
DB 1995, 2274
EzA § 11 MuSchG n. F. Nr. 14
FamRZ 1995, 1142
MDR 1995, 1147
NJW 1995, 2434
NZA 1995, 837
AuA 1996, 137
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 23.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3223/92
LAG Düsseldorf, vom 20.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 738/93

Mutterschutz, Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 874/93

DRsp Nr. 1995/5984

Mutterschutz, Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit

»Ist die werdende Mutter arbeitsunfähig krank, so löst ein für denselben Zeitraum angeordnetes ärztliches Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 1 MuSchG) keinen Anspruch auf Mutterschaftslohn (§ 11 Abs. 1 MuSchG) aus.«

Normenkette:

BGB § 616 Abs. 1 (a.F.); MuSchG § 11 Abs. 1, § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision nur noch darüber, ob die Klägerin von der Beklagten Mutterschutzlohn beanspruchen kann oder ob sie auf einen Krankengeldanspruch gegenüber ihrer Krankenkasse verwiesen ist.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 1991 als Sekretärin zu einem monatlichen Bruttogehalt von 3.700,00 DM beschäftigt. Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des sie behandelnden Gynäkologen Dr. med. B vom 19. Juni 1992 zeigte die Klägerin der Beklagten ihre Schwangerschaft an. Als voraussichtlicher Geburtstermin war der 8. Februar 1993 angegeben. Der letzte Arbeitstag vor Beginn der sechswöchigen Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG war auf den 27. Dezember 1992 festgelegt.