OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.06.2003
16 WF 32/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 623 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 629 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 549
OLGReport-Karlsruhe 2004, 272
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 03.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 127/01

Mutwilliges Handeln des Prozesskostenhilfe beantragenden Scheidungsgegners

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 16 WF 32/03

DRsp Nr. 2003/15028

Mutwilliges Handeln des Prozesskostenhilfe beantragenden Scheidungsgegners

»Mutwillig handelt auch der Prozesskostenhilfe beantragende Scheidungsantragsgegner, der Gesprächstermine beim Jugendamt nicht wahrnimmt, nachdem er beantragt hat, ihm die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind zu übertragen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 623 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 629 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsgegner stimmt einem Scheidungsantrag der Antragstellerin zu und beantragt, ihm die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn P., geb. am ... 1998 zu übertragen. Die Antragstellerin stimmt ihrerseits diesem Antrag zu.

Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, seine Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil er an dem Verfahren nicht mitwirke. In der Folgesache Versorgungsausgleich sei es nötig gewesen, gegen ihn Zwangsgeld festzusetzen. In der Folgesache Elterliche Sorge habe er Gesprächstermine beim Jugendamt nicht wahrgenommen und auf eine Anfrage, ob der Sorgerechtsantrag zurückgenommen werde, nicht reagiert.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtsverfolgung des Antragsgegners ist insgesamt mutwillig.