Der Antragsgegner stimmt einem Scheidungsantrag der Antragstellerin zu und beantragt, ihm die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn P., geb. am ... 1998 zu übertragen. Die Antragstellerin stimmt ihrerseits diesem Antrag zu.
Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, seine Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil er an dem Verfahren nicht mitwirke. In der Folgesache Versorgungsausgleich sei es nötig gewesen, gegen ihn Zwangsgeld festzusetzen. In der Folgesache Elterliche Sorge habe er Gesprächstermine beim Jugendamt nicht wahrgenommen und auf eine Anfrage, ob der Sorgerechtsantrag zurückgenommen werde, nicht reagiert.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtsverfolgung des Antragsgegners ist insgesamt mutwillig.
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