BGH - Beschluß vom 11.05.2005
XII ZB 143/03
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 21.05.2003

Mutwilligkeit der Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens

BGH, Beschluß vom 11.05.2005 - Aktenzeichen XII ZB 143/03

DRsp Nr. 2005/8586

Mutwilligkeit der Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens

Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Ehe der Parteien ist auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin durch seit dem 15. Mai 2002 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -, mit dem auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, geschieden worden. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe von 66.617,52 EUR nebst Zinsen. Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe entgegengetreten.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Prozeßführung im Wege einer isolierten Klage sei mutwillig. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr bisheriges Begehren weiter.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).