BGH - Beschluß vom 25.05.2005
XII ZB 11/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 22.11.2004

Mutwilligkeit der Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens

BGH, Beschluß vom 25.05.2005 - Aktenzeichen XII ZB 11/05

DRsp Nr. 2005/9583

Mutwilligkeit der Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens

Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache ausserhalb des Verbundverfahrens ist grundsätzlich nicht mutwillig i.S. von § 114 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Ehe der Parteien ist durch seit dem 20. Mai 2004 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage, mit der sie nach Auskunftserteilung die Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts erstrebt. Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe entgegengetreten.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Prozeßführung im Wege einer isolierten Klage sei mutwillig. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr bisheriges Begehren weiter.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).