BGH - Beschluß vom 10.03.2005
XII ZB 20/04
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 861
FamRZ 2005, 881
FuR 2005, 283
JurBüro 2005, 431
MDR 2005, 930
NJW 2005, 1497
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 15.01.2004
AG Soltau,

Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen XII ZB 20/04

DRsp Nr. 2005/5879

Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen

»Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Ehe der Parteien ist auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden worden. Die Rechtskraft hinsichtlich der Ehescheidung ist am 2. Juli 2002 eingetreten. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe von 3.596,96 EUR nebst Zinsen. Der Antragsgegner ist dem Anspruch entgegengetreten.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Prozeßführung sei unnütz teuer und daher mutwillig. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr bisheriges Begehren weiter.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).