OLG Hamm - Beschluss vom 14.03.2011
II-8 WF 61/11
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 389/10

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Einleitung eines Umgangsverfahrens ohne vorherige Anrufung des Jugendamts

OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 61/11

DRsp Nr. 2011/10471

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Einleitung eines Umgangsverfahrens ohne vorherige Anrufung des Jugendamts

Es ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht als mutwillig im Sinne der §§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 ZPO anzusehen, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen zu haben.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Kindesmutter wird mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. N aus S beigeordnet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und auch in der Sache begründet.

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin zu Unrecht Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren verweigert.