SchlHOLG - Beschluss vom 04.10.2013
13 WF 119/13
Normen:
§§ 76 Abs. , 156 FamFG; § 114 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 41/13

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge

SchlHOLG, Beschluss vom 04.10.2013 - Aktenzeichen 13 WF 119/13

DRsp Nr. 2013/25641

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge

1. Eine rechtlich verbindliche Sorgeregelung in Form der Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt zwingend eine Entscheidung des Familiengerichts voraus. Grundsätzlich ist dem Hilfsbedürftigen zwar zunächst abzuverlangen, dass er die für ihn kostenfreien Angebote zur Erreichung seines Ziels wenigstens versuchsweise wahrgenommen hat. Eine solche Verpflichtung kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes in einer angemessenen Zeit zum angestrebten Erfolg geführt hätten.2. Wenn in einem solchen Fall aufgrund der objektiven Umstände die Erfolgsaussichten der Zielerreichung gering oder mit Blick auf die Gesetzeslage sogar ausgeschlossen sind, kann der Antragsteller sogleich gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, ohne dass insoweit Mutwilligkeit im Sinne der Verfahrenskostenhilfevorschriften vorliegt. Orientierungssätze: Zur Frage der Mutwilligkeit i.S.v. § 114 ZPO eines Hilfsbedürftigen in Sorge- bzw. Umgangsrechtsverfahren, wenn er vor der Anrufung des Familiengerichts nicht das Jugendamt zum Zwecke der Vermittlung eingeschaltet hat.

Tenor