OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.10.2005
5 WF 175/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 494
OLGReport-Karlsruhe 2006, 191

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung einzelner Folgensachen ausserhalb des Scheidungsverbundes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2005 - Aktenzeichen 5 WF 175/05

DRsp Nr. 2006/28316

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung einzelner Folgensachen ausserhalb des Scheidungsverbundes

»1. Ein Prozesskostenhilfeantrag für einen isolierten Sorgerechtsantrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach Abschluss des Scheidungsverfahrens ist wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung abzulehnen, wenn die angestrebte Sorgerechtsregelung im Scheidungsverbund kostengünstiger hätte geregelt werden können. 2. In einem solchen Fall darf Prozesskostenhilfe nur in dem Umfang bewilligt werden, in dem (Mehr-)Kosten für ein im Scheidungsverbund angebrachten Antrag angefallen wären. 3. Handelt es sich um ein FGG -Verfahren, so entsteht in der Regel durch die isolierte Geltendmachung kein kostenrechtlicher Nachteil, weil die Verfahrenskosten in der Regel gegeneinander aufgehoben werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen die auf Mutwilligkeit gestützte Einschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung für ein isoliertes Sorgerechtsverfahren.