OLG Hamm - Beschluss vom 06.03.2014
3 WF 269/13
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 126 F 413/13

Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung bei unterbliebener Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren des Gegners

OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 3 WF 269/13

DRsp Nr. 2014/14204

Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung bei unterbliebener Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren des Gegners

Das Unterlassen einer Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren der gegnerischen Partei begründet keine Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung des Antragsgegners.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 05.12.2013 wird der Verfahrenskostenhilfe verweigernde Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Dortmund vom 28.11.2013 (126 F 4133/13) wie folgt abgeändert:

Dem Antragsgegner wird für die beabsichtigte Rechtsverteidigung Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E in E2 bewilligt; § 113 I FamFG, § 114 I S.1 ZPO.

Die Entscheidung, ob unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners Raten festzusetzen sind, bleibt dem Amtsgericht-Familiengericht-Dortmund vorbehalten.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 113 I FamFG, 127 IV ZPO).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg.