OLG Koblenz - Beschluß vom 30.08.1999
9 WF 514/99
Normen:
ZPO §§ 645 f. § 648 Abs. 2 S. 3 § 654 § 323 § 767 § 114 § 650 § 651 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 2000, 131
OLGReport-Koblenz 1999, 494
Vorinstanzen:
AG Hermeskeil, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 156/99

Mutwilligkeit einer Klage auf Kindesunterhalt

OLG Koblenz, Beschluß vom 30.08.1999 - Aktenzeichen 9 WF 514/99

DRsp Nr. 2000/8976

Mutwilligkeit einer Klage auf Kindesunterhalt

Eine Unterhaltsklage ist trotz der Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens in der Regel nicht mutwillig.

Normenkette:

ZPO §§ 645 f. § 648 Abs. 2 S. 3 § 654 § 323 § 767 § 114 § 650 § 651 ;

Gründe:

Das Familiengericht hat dem Antragsteller die Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Kindesunterhalt verweigert, weil die Klage mutwillig sei, da dem Antragsteller das kostengünstigere vereinfachte Verfahren nach § 645 f. ZPO zur Verfügung stehe.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Im Ausgangspunkt geht das Familiengericht allerdings richtig davon aus, dass die Rechtsverfolgung mutwillig ist, wenn sie von dem abweicht, was eine verständige, ausreichend vermögende Partei in einem gleich gelagerten Fall tun wurde. Eine solche Partei wurde bei zwei gleichwertigen prozessualen Wegen nicht den kostspieligeren beschreiten (vgl. Zöller/Schneider ZPO 21. Aufl. Rn. 34 m. w. N.).