Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20.1.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Castrop-Rauxel vom 19.12.2011 wird zurückgewiesen.
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§§ 113 I 1, 2 FamFG, 114 ZPO) zurückgewiesen.
II.
Die gem. den §§ 113 I 1, 2 FamFG, 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat mit im Wesentlichen zutreffenden Argumenten der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 2.2.2012 – auf die Bezug genommen wird - die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt.
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