OLG Hamm - Beschluss vom 27.03.2012
II-9 WF 33/12
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1157
FuR 2012, 495
NJW-RR 2012, 968
Vorinstanzen:
AG Castrop-Rauxel, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 825/11

Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage

OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen II-9 WF 33/12

DRsp Nr. 2012/7968

Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage

Ob eine auf den Kindesunterhalt gerichtete Leistungsklage mutwillig im Sinne von § 114 ZPO ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere danach, ob der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltsverpflichteten durch Erfüllung der ihn treffenden Auskunfts- und Belegpflichten gem. § 1605 BGB zeitlich vor der gerichtlichen Inanspruchnahme die Möglichkeit der kostenfreien Titulierung des Kindesunterhalts durch Errichtung einer Jugendamtsurkunde eröffnet hat (im Anschluss an OLG Hamm, 2. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 11.12.2007 – 2 WF 227/07 -, FamRZ 2008, 1260 f.).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20.1.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Castrop-Rauxel vom 19.12.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§§ 113 I 1, 2 FamFG, 114 ZPO) zurückgewiesen.

II.

Die gem. den §§ 113 I 1, 2 FamFG, 127 II 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Familiengericht hat mit im Wesentlichen zutreffenden Argumenten der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 2.2.2012 – auf die Bezug genommen wird - die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt.