OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.05.2003
2 WF 29/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 550
OLGReport-Karlsruhe 2004, 355
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 30.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 359/01

Mutwilligkeit im Unterhaltsverfahren bei einem streitwertüberschreitenden Vergleich i.S.d. § 114 ZPO

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 2 WF 29/03

DRsp Nr. 2003/15029

Mutwilligkeit im Unterhaltsverfahren bei einem streitwertüberschreitenden Vergleich i.S.d. § 114 ZPO

»Eine Partei, die in einem Unterhaltsverfahren im Wege eines streitwertüberschreitenden Vergleiches die Verpflichtung zur Übertragung des Miteigentumsanteiles an einem Grundstückes sowie eine Schuldenübernahme regelt, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Streitgegenstand des Unterhaltsverfahren stehen, handelt mutwillig i.S.d. § 114 ZPO

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt mit der sofortigen Beschwerde die Erstreckung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe auf einen gerichtlichen Vergleich.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Im Ausgangsverfahren beantragte die Klägerin im Wege der Stufenklage die Erteilung einer Auskunft über das Einkommen des Beklagten sowie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt. Beiden Parteien wurde für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt.