BGH - Beschluß vom 25.04.1997
BLw 1/97
Normen:
HöfeO § 13 ;
Fundstellen:
BGHR HöfeO § 13 Abs. 4 Buchst. b Milchquotenverüußerung 1
BGHR LwVG § 24 Abs. 1 Zulassung 7
BGHZ 135, 292
FamRZ 1997, 1002
NJW 1998, 78
WM 1997, 1716
ZEV 1997, 342
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Nienburg/Weser,

Nachabfindungspflicht der Veräußerung eines Michkontingents

BGH, Beschluß vom 25.04.1997 - Aktenzeichen BLw 1/97

DRsp Nr. 1997/4881

Nachabfindungspflicht der Veräußerung eines Michkontingents

»Veräußert der Hoferbe ein zum Hofvermögen gehörendes Milchkontingent, so wird er mit dem dafür erhaltenen Erlös grundsätzlich nachabfindungspflichtig.«

Normenkette:

HöfeO § 13 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner, ihrem Bruder, eine Abfindungsergänzung nach § 13 HöfeO.

Die Beteiligten entstammen der Ehe ihrer am 1. Oktober 1988 verstorbenen Mutter A. und ihres am 8. Oktober 1991 verstorbenen Vaters W. A.. Die Eltern waren je zur ideellen Hälfte Eigentümer eines Ehegattenhofes. Diesen (13.1205 ha Eigenland und 25.82 ha Pachtland) verpachteten sie ab 1. Januar 1984 auf die Dauer von zwölf Jahren an den Antragsgegner, wobei sie die von ihnen genutzten Räumlichkeiten ausnahmen. Der Antragsgegner hatte eine Barpacht von 3.600 DM jährlich zu zahlen und übernahm sämtliche Lasten des Betriebes, wie Grundsteuer, Beiträge zum Wasser- und Bodenverband, zur Landwirtschaftskammer, die Feuerversicherungsprämie und die vorhandenen Verbindlichkeiten der Eltern, denen er auch die Bezahlung von Licht und Heizung versprach.