BGH - Urteil vom 21.02.2001
XII ZR 308/98
Normen:
BGB § 1570 ;
Fundstellen:
JR 2002, 109
JuS 2001, 611
MDR 2001, 815
NJW 2001, 1488
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
AG Zweibrücken,

Nacheheliche Unterhaltspflicht bei Kindesbetreuung in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

BGH, Urteil vom 21.02.2001 - Aktenzeichen XII ZR 308/98

DRsp Nr. 2001/4731

Nacheheliche Unterhaltspflicht bei Kindesbetreuung in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

»a) Die sogenannte Hausmann-Rechtsprechung findet entsprechende Anwendung, wenn der Unterhaltspflichtige in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner zusammenlebt und ein aus dieser Beziehung stammendes Kind betreut.b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein seinem geschiedenen Ehegatten Unterhaltspflichtiger unter Aufgabe seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernehmen darf (Fortführung des Senatsurteils vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796).«

Normenkette:

BGB § 1570 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Abänderung der Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts.

Die 1984 geschlossene Ehe der Parteien, aus der die Kinder Jessica, geboren am 4. Mai 1986 und Aljoscha, geboren am 31. März 1988, hervorgegangen sind, wurde 1993 geschieden. Im Scheidungsverbundurteil wurde der Beklagten die elterliche Sorge für die Kinder übertragen; der Kläger wurde außerdem aufgrund seines Anerkenntnisses verurteilt, nachehelichen Unterhalt von monatlich 800 DM an die Beklagte und Kindesunterhalt von monatlich jeweils 340 DM zu zahlen.