OLG Bremen - Urteil vom 24.02.2000
2 U 94/99
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2000, 216
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 540/98

Nachehelicher Ausgleich von Tilgungsleistungen

OLG Bremen, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 2 U 94/99

DRsp Nr. 2004/8712

Nachehelicher Ausgleich von Tilgungsleistungen

Übernimmt während noch intakter Ehe ein Ehegatte die Abzahlung gemeinsamer Schulden, ist regelmäßig von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung i.S. des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB des Inhalts auszugehen, dass dies ein Betrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft ist und ein späterer Ausgleich nicht stattfinden soll. Das gilt auch dann, wenn beide Ehegatten berufstätig waren und jeweils über ein eigenes Einkommen verfügten.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre am 1. März 1985 geschlossene Ehe wurde durch Urteil vom 20. August 1997 geschieden. Die Parteien lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In dem notariellen Ehevertrag (Bl. 60 ff d. A.) des Notars H-Ch N vom 21. Mai 1996 (UR-Nr. 171/1996) vereinbarten sie den Güterstand der Gütertrennung und verzichteten wechselseitig auf Ansprüche auf Zugewinnausgleich, Unterhalt und Versorgungsausgleich.

In § 2 des genannten Vertrages vereinbarten sie:

"Hinsichtlich der ehemals gemeinsamen Ehewohnung haben sich die Parteien geeinigt. Die Beteiligte zu 1) ist aus der Wohnung ausgezogen.

Über den gemeinsamen Hausrat haben sich die Parteien ebenfalls auseinander gesetzt."