OLG Hamm - Beschluss vom 10.11.2006
7 WF 166/06
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 1565b Abs. 3 ; BGB § 1585b Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Menden, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 318/05

Nachehelicher Unterhalt für die Vergangenheit - Treuwidrige Berufung des Unterhaltsschuldners auf fehlende Mahnung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 7 WF 166/06

DRsp Nr. 2007/18479

Nachehelicher Unterhalt für die Vergangenheit - Treuwidrige Berufung des Unterhaltsschuldners auf fehlende Mahnung

Eine Mahnung nachehelichen Unterhalts vor Rechtskraft der Scheidung ist wegen mangelnder Fälligkeit des Anspruches wirkungslos. Der Unterhaltsschuldner kann sich auf die fehlende bzw. unwirksame Mahnung aus Treu und Glauben nicht berufen, wenn er die Unterhaltsberechtigte unter Hinweis auf sein Interesse an einer schnellen Scheidung von der Einreichung eines entsprechenden Verbundantrages abhält.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 1565b Abs. 3 ; BGB § 1585b Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Ehe der Parteien wurde am 10.02.2004 rechtskräftig geschieden. Mit außergerichtlichen Schriftsätzen vom 24.10.2003 und vom 02.12.2003 hatte die Klägerin bereits nachehelichen Unterhalt geltend gemacht. Mit weiterem außergerichtlichen Schriftsatz vom 20.01.2004 ließ die Klägerin dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten mitteilen, dass der Scheidungstermin am 10.02.2004 nur sinnvoll erscheine, wenn der Beklagte bereit sei, nachehelichen Unterhalt in Höhe von 389,10 EUR monatlich zu zahlen. Ansonsten müsse das Gericht gebeten werden, den Scheidungstermin aufzuheben und der nacheheliche Unterhalt im Verbund geltend gemacht werden.