(abgekürzt nach § 540 Abs. 1 ZPO):
I.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind türkische Staatsangehörige. S!e heirateten in der Türkei. wurde die Tochter , der Sohn geboren. Beide Kinder besuchen noch die Schule. Seit etwa 1999 leben die Parteien voneinander getrennt. Der Antragstellerwar zuletzt als Kranführer beschäftigt und ist nach eigenen Angaben aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung seit Frühjahr 2000 arbeitslos. Die Antragsgegnerin bezieht Leistungen nach dem SGB II.
Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens auch Ansprüche auf Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, der Antragsteller habe seiner Erwerbsobliegenheit nicht genügt und müsse sich ein monatliches Netto-Einkommen von 1. 600, - EUR, wie er es zuvor erzielt habe, zurechnen lassen. Nach der vorzunehmenden Mangelverteilung ergebe sich ein Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt in Höhe von monatlich 401, -- EUR.
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