Nachehelicher Unterhalt und Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten bei vertraglicher Unterhaltsregelung
OLG Bamberg, Urteil vom 01.04.1999 - Aktenzeichen 2 UF 20/99
DRsp Nr. 1999/9614
Nachehelicher Unterhalt und Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten bei vertraglicher Unterhaltsregelung
»1. Die Wiederverheiratungsklausel des § 1586 Abs. 1BGB kann vertraglich abbedungen werden. Hierzu bedarf es einer klaren und eindeutigen Festlegung. Der Verzicht auf die Abänderungsmöglichkeit nach § 323ZPO reicht hierzu nicht aus.2. Für die Annahme, die Eheleute hätten bei der vertraglichen Regelung des nachehelichen Unterhalts den Unterhaltsanspruch der Ehefrau völlig von der gesetzlichen Regelung loslösen und einen neuen Schuldgrund (Novation) schaffen wollen mit der Folge, daß § 1586BGB nicht mehr gilt, bedarf es besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte. Im Zweifel ist das nicht anzunehmen.«1. Im Rahmen der Möglichkeit des § 1585cBGB, über den nachehelichen Unterhalt Verträge schließen zu können, können Eheleute unter anderem innerhalb eines weit gesteckten Rahmens die Unterhaltshöhe konkret bestimmen, die Anrechnung eigener Einkünfte des Berechtigten festlegen, die Dauer des Anspruchs oder Zahlungsweise regeln und anstelle einer Geldrente Naturalleistungen vereinbaren (hier: unter anderem Überlassung eines Pkw und Ausschluß der Abänderungsmöglichkeiten).
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