OLG Bamberg - Urteil vom 01.04.1999
2 UF 20/99
Normen:
BGB § 1585c § 1586 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 245
FamRZ 1999, 1278
MDR 1999, 1139
NJW-RR 1999, 1095

Nachehelicher Unterhalt und Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten bei vertraglicher Unterhaltsregelung

OLG Bamberg, Urteil vom 01.04.1999 - Aktenzeichen 2 UF 20/99

DRsp Nr. 1999/9614

Nachehelicher Unterhalt und Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten bei vertraglicher Unterhaltsregelung

»1. Die Wiederverheiratungsklausel des § 1586 Abs. 1 BGB kann vertraglich abbedungen werden. Hierzu bedarf es einer klaren und eindeutigen Festlegung. Der Verzicht auf die Abänderungsmöglichkeit nach § 323 ZPO reicht hierzu nicht aus.2. Für die Annahme, die Eheleute hätten bei der vertraglichen Regelung des nachehelichen Unterhalts den Unterhaltsanspruch der Ehefrau völlig von der gesetzlichen Regelung loslösen und einen neuen Schuldgrund (Novation) schaffen wollen mit der Folge, daß § 1586 BGB nicht mehr gilt, bedarf es besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte. Im Zweifel ist das nicht anzunehmen.«1. Im Rahmen der Möglichkeit des § 1585c BGB, über den nachehelichen Unterhalt Verträge schließen zu können, können Eheleute unter anderem innerhalb eines weit gesteckten Rahmens die Unterhaltshöhe konkret bestimmen, die Anrechnung eigener Einkünfte des Berechtigten festlegen, die Dauer des Anspruchs oder Zahlungsweise regeln und anstelle einer Geldrente Naturalleistungen vereinbaren (hier: unter anderem Überlassung eines Pkw und Ausschluß der Abänderungsmöglichkeiten).