AG Gütersloh - 16 F 451/06 - 26.04.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Nachehelicher Unterhalt wegen Kindesbetreuung - Gesetzesänderung zum 1. 1. 2008 - Im Ausland lebendes Kind
OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 2 UF 117/07
DRsp Nr. 2008/10619
Nachehelicher Unterhalt wegen Kindesbetreuung - Gesetzesänderung zum 1. 1. 2008 - Im Ausland lebendes Kind
1. Nach dem bis 31.12.2007 geltenden Recht war von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbsobliegenheit nicht zu erwarten, wenn das zu betreuende Kind noch nicht die Grundschule beendet hat, zumindest aber, solange es noch nicht mindestens 8 Jahre alt war. Seit 1.1.2008 ist Betreuungsunterhalt grundsätzlich auf 3 Jahre begrenzt, es sei denn, der Unterhaltsberechtigte kann besondere Gründe für eine Fortzahlung des Unterhalts aus Billigkeitsgründen anführen.2. Unterhaltszahlungen für ein erst nach der Ehescheidung geborenes Kind sind vom Einkommen des Unterhaltsschuldners von Trennungsunterhalt abzugsfähig, da die ehelichen Lebensverhältnisse nicht losgelöst von der veränderten Situation nach der Scheidung betrachtet werden können.3. Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines im Ausland lebenden Kindes kann nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums oder nach den vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Werten zur Verbrauchergeldparität erfolgen. Bei in Großbritannien lebenden Kindern kann demnach von vergleichbaren Lebensverhältnissen wie in Deutschland ausgegangen werden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.