OLG Hamm - Urteil vom 06.03.2008
2 UF 117/07
Normen:
BGB § 313 Abs. 1 ; BGB § 1570 ; BGB § 1578 Abs. 1 ; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1 ; BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 265
FamRZ 2008, 1937
FuR 2008, 502
NJW 2008, 2049
OLGReport-Hamm 2008, 552
Vorinstanzen:
AG Gütersloh - 16 F 451/06 - 26.04.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Nachehelicher Unterhalt wegen Kindesbetreuung - Gesetzesänderung zum 1. 1. 2008 - Im Ausland lebendes Kind

OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 2 UF 117/07

DRsp Nr. 2008/10619

Nachehelicher Unterhalt wegen Kindesbetreuung - Gesetzesänderung zum 1. 1. 2008 - Im Ausland lebendes Kind

1. Nach dem bis 31.12.2007 geltenden Recht war von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbsobliegenheit nicht zu erwarten, wenn das zu betreuende Kind noch nicht die Grundschule beendet hat, zumindest aber, solange es noch nicht mindestens 8 Jahre alt war. Seit 1.1.2008 ist Betreuungsunterhalt grundsätzlich auf 3 Jahre begrenzt, es sei denn, der Unterhaltsberechtigte kann besondere Gründe für eine Fortzahlung des Unterhalts aus Billigkeitsgründen anführen. 2. Unterhaltszahlungen für ein erst nach der Ehescheidung geborenes Kind sind vom Einkommen des Unterhaltsschuldners von Trennungsunterhalt abzugsfähig, da die ehelichen Lebensverhältnisse nicht losgelöst von der veränderten Situation nach der Scheidung betrachtet werden können. 3. Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines im Ausland lebenden Kindes kann nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums oder nach den vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Werten zur Verbrauchergeldparität erfolgen. Bei in Großbritannien lebenden Kindern kann demnach von vergleichbaren Lebensverhältnissen wie in Deutschland ausgegangen werden.