OLG Brandenburg - Urteil vom 27.03.2008
9 UF 111/07
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 1361 ;
Fundstellen:
NJW 2008, 2355
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 313/06

Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Zur Auslegung einer vor der Ehescheidung getroffenen Vereinbarung

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 9 UF 111/07

DRsp Nr. 2008/10397

Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Zur Auslegung einer vor der Ehescheidung getroffenen Vereinbarung

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 1361 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller nachehelichen Unterhalt.

Der am ... 1935 geborene Antragsteller und die am ... 1938 geborene Antragsgegnerin haben am 28. Juni 1990 die Ehe geschlossen. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Trennung erfolgte im Dezember 2003. Der Antragsteller begehrte mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2005 die Scheidung, der die Antragsgegnerin zustimmte.

Die Antragsgegnerin verlangt unter Bezugnahme auf eine privatschriftliche Vereinbarung der Parteien vom 22. Dezember 2003 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 120,00 EUR. Die Vereinbarung lautet wie folgt:

"Ich, H... J..., ziehe mit Wirkung des unteren Datums aus der ehelichen Wohnung in S..., P...-Straße 16, aus.

Meine Ehefrau, E... J..., verbleibt in derselben wohnen.

Mit beiderseitigem Einverständnis zahle ich meiner Frau E..., ab Mai 2004, einen Versorgungsausgleich in Höhe von 120,00 EUR monatlich."

Diese Vereinbarung hat die Antragsgegnerin anlässlich des Auszugs des Antragstellers gefertigt. Sie ist von beiden Parteien unterschrieben worden.