Die Parteien sind getrenntlebende Ehegatten. Sie haben zwei Söhne, L. (*10.9.1990) und N. (*31.7.1992). Es besteht die gemeinsame elterliche Sorge.
Nachdem die Parteien sich vor dem Amtsgericht durch Teilvergleich über laufenden und rückständigen Kindesunterhalt sowie Trennungsunterhalt geeinigt haben, streiten sie in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob der Beklagte zwei weitere Positionen des Kindesunterhalts zu übernehmen verpflichtet ist, namentlich - die hälftigen Kosten eines Zeltlagers für beide Söhne - Nachhilfekosten für den jüngeren Sohn N. (Juli 2004 bis einschließlich Juli 2005).
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