BayObLG - Beschluß vom 09.11.1993
1Z BR 91/92
Normen:
BGB § 2353, § 2361, § 133, § 2084 ; DDR: RAG § 25 Abs. 2 ; DDR: ZGB §§ 402 ff.; EGBGB Art. 3 Abs. 2, Art. 25 Abs. 1 ; FGG § 73 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1994, 48
ZEV 1994, 47

Nachlassspaltung bei im Gebiet der ehemaligen DDR belegenem Grundstück und Erbfall in der Bundesrepublik zwischen dem 1.1.1976 und dem 2.10.1990

BayObLG, Beschluß vom 09.11.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 91/92

DRsp Nr. 1994/1777

Nachlassspaltung bei im Gebiet der ehemaligen DDR belegenem Grundstück und Erbfall in der Bundesrepublik zwischen dem 1.1.1976 und dem 2.10.1990

»1. Gehört zum Nachlaß eines zwischen dem 1.1.1976 und dem 2.10.1990 in der Bundesrepublik verstorbenen Erblassers ein im Gebiet der ehemaligen DDR belegenes Grundstück, so kommt es zur Nachlaßspaltung mit der Folge, daß für den im Beitrittsgebiet belegenen Nachlaß das Erbrecht der ehemaligen DDR anzuwenden ist.2. Hat ein Nachlaßgericht in der Bundesrepublik bereits einen auf den hier befindlichen Nachlaß bezogenen Erbschein erteilt, so hat es nunmehr einen auf die Nachlaßgegenstände im Sinne von § 25 Abs. 2 RAG beschränkten Erbschein zu erteilen; einer Einziehung des bereits erteilten Erbscheins bedarf es nicht.3. Zur erläuternden (einfachen) und zur ergänzenden Testamentsauslegung in Fällen, in denen das Testament im Gebiet der ehemaligen DDR belegenes Grundvermögen nicht erwähnt.4. Hinsichtlich des in der ehemaligen DDR befindlichen Nachlasses ist seit dem 3.10.1990 eine Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem - an die Stelle des Staatlichen Notariats getretenen - örtlich zuständigen Nachlaßgericht zu erklären.«

Normenkette:

BGB § 2353, § 2361, § 133, § 2084 ; DDR: RAG § 25 Abs. 2 ; DDR: ZGB §§ 402 ff.; EGBGB Art. 3 Abs. 2, Art. 25 Abs. 1 ; FGG § 73 Abs. 1 ;

Sachverhalt: