BGH - Beschluß vom 10.07.2007
VIII ZB 73/06
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ;
Fundstellen:
BB 2007, 2091
BGHReport 2007, 1135
FamRZ 2007, 1637
MDR 2007, 1331
NJW-RR 2008, 144
WuM 2007, 535
Vorinstanzen:
LG Chemnitz - 6 S 73/06 - 10.7.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Freiberg - 5 C 316/05 - 19.1.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Nachprüfung des Wohnsitzes einer Partei in der Berufungsinstanz

BGH, Beschluß vom 10.07.2007 - Aktenzeichen VIII ZB 73/06

DRsp Nr. 2007/15271

Nachprüfung des Wohnsitzes einer Partei in der Berufungsinstanz

»Der aus dem Gebot der Rechtsmittelklarheit abgeleitete Grundsatz, dass der vor dem Amtsgericht unbestritten gebliebene inländische oder ausländische Wohnsitz einer Partei in der Berufungsinstanz ungeprüft zugrunde zu legen ist, gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelführer in der Berufungsinstanz einen anderen (zusätzlichen) eigenen Wohnsitz angibt als im Verfahren vor dem Amtsgericht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073).«

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ;

Gründe:

I. Der Kläger hat beim Amtsgericht Klage auf Herausgabe einer Maschine erhoben und dabei ausschließlich einen - von der Beklagten nicht angegriffenen - Wohnsitz im Iran angegeben. Gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger Berufung zum Landgericht eingelegt. Nach Hinweis des Landgerichts darauf, dass gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG wegen des ausländischen Wohnsitzes des Klägers das Oberlandesgericht als Berufungsgericht zuständig sei, hat er geltend gemacht, dass er noch einen zweiten Wohnsitz in Deutschland habe. Er sei (auch) deutscher Staatsangehöriger und halte sich als Handelsvertreter vier Monate im Jahr in Deutschland auf. Er wohne in dieser Zeit bei seinem Sohn in Bergisch-Gladbach, mit dem er die Wohnung teile.