OLG Oldenburg - Beschluss vom 19.06.2003
2 WF 97/03
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 571 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 36
MDR 2004, 170
OLGReport-Oldenburg 2003, 394
Vorinstanzen:
AG Leer, vom 05.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 406/01

Nachreichung einer verspäteten Erklärung im Verfahren über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.06.2003 - Aktenzeichen 2 WF 97/03

DRsp Nr. 2003/11421

Nachreichung einer verspäteten Erklärung im Verfahren über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

»Im Verfahren über die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 2.Alt. ZPO kann die in erster Instanz vergeblich angeforderte Erklärung darüber, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden. Einer Entschuldigung dafür, dass die Erklärung nicht bereits in erster Instanz vorgelegt worden ist, bedarf es nicht.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 571 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im Rahmen eines Wohnungszuweisungsverfahrens wurde der Antragstellerin durch Beschluss des Amtsgerichtes vom 15.11.2001 Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Verfahren endete durch Beschluss des Amtsgerichtes vom 26. November 2001, mit dem der Antragstellerin die Ehewohnung zugewiesen wurde.