OLG Hamm - Urteil vom 02.02.2005
11 UF 136/04
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 ; BGB § 1569 § 1570 § 1582 Abs. 1 § 1601 § 1603 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Beckum, vom 28.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 37/03

Nachscheidungsunterhalt - Kindesunterhalt - Änderungsklage

OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 11 UF 136/04

DRsp Nr. 2006/8469

Nachscheidungsunterhalt - Kindesunterhalt - Änderungsklage

Eine Änderungsklage ist zulässig, wenn der Kläger schlüssig vorträgt, dass mit dem höheren Einkommen des Beklagten eine wesentliche Veränderung der Umstände eingetreten sei.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 ; BGB § 1569 § 1570 § 1582 Abs. 1 § 1601 § 1603 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind seit dem 09.12.1999 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist das Kind D, geboren am 28.07.1995, die Klägerin zu 2), hervorgegangen. Die Klägerin zu 2) lebt bei der Klägerin zu 1). Der Beklagte ist seit dem 12.05.2000 erneut verheiratet und Vater der am 26.10.2000 geborenen E. Die neue Ehefrau des Beklagten ist nicht berufstätig.

Durch im Scheidungstermin am 09.12.1999 geschlossenen Vergleich (6 F 113/99 AG Beckum) verpflichtete sich der Beklagte, ab Januar 2000 einen monatlichen Unterhalt von 480,00 DM an die Klägerin zu 1) zu zahlen. Durch Urteil vom 06.01.2000 in dem Verfahren 6 F 172/99 ist der Kindesunterhalt für die Klägerin zu 2) auf 327,47 DM festgesetzt worden.