Die Parteien sind seit dem 09.12.1999 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist das Kind D, geboren am 28.07.1995, die Klägerin zu 2), hervorgegangen. Die Klägerin zu 2) lebt bei der Klägerin zu 1). Der Beklagte ist seit dem 12.05.2000 erneut verheiratet und Vater der am 26.10.2000 geborenen E. Die neue Ehefrau des Beklagten ist nicht berufstätig.
Durch im Scheidungstermin am 09.12.1999 geschlossenen Vergleich (6 F 113/99 AG Beckum) verpflichtete sich der Beklagte, ab Januar 2000 einen monatlichen Unterhalt von 480,00 DM an die Klägerin zu 1) zu zahlen. Durch Urteil vom 06.01.2000 in dem Verfahren 6 F 172/99 ist der Kindesunterhalt für die Klägerin zu 2) auf 327,47 DM festgesetzt worden.
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