OLG Köln - Beschluss vom 09.02.2006
12 UF 70/05
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 ; ZPO § 319 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 163
JurBüro 2007, 34
OLGReport-Köln 2006, 454
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 55/04

Nachträgliche Änderung des Gebührenstreitwerts und Berichtigung der Kostenentscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 12 UF 70/05

DRsp Nr. 2006/21061

Nachträgliche Änderung des Gebührenstreitwerts und Berichtigung der Kostenentscheidung

»1. Die Änderung der Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist nicht deshalb unzulässig, weil durch sie ein Widerspruch zu der bereits rechtskräftigen Kostenentscheidung entsteht. 2. Die durch Änderung des Gebührenstreitwerts unrichtig werdende rechtskräftige Kostenentscheidung kann nicht nach § 319 ZPO berichtigt werden.«

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 ; ZPO § 319 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Aachen hat mit Teil-Urteil vom 13.05.2005 - 29 F 55/04 - die Ehe der Parteien geschieden, festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, und zu Ziffer 3. des Rechtsfolgenausspruchs den Antragsteller unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung Unterhalt in der Höhe von monatlich 3.541,00 EUR jeweils im Voraus zu zahlen.