Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 12. Juni 2013 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Antragsgegners - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungskonto Nr. ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,8885 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31. Juli 2003, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungskonto Nr. ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,8175 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31. Juli 2003, übertragen.
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