Die 1942 geborene Antragstellerin hatte im Juli 2003 Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren beantragt. Als Vermögen hatte sie in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse u.a. eine "Kapitallebensversicherung zur Altersversorgung, Auszahlung 2010" angegeben.
Der Antragstellerin wurde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Im Prüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO hat die Antragstellerin im Juli 2006 den Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung mit 6.153,47 EUR angegeben. Im Übrigen bezieht sie eine Rente in Höhe von 873,51 EUR und verdient 340,00 EUR monatlich dazu.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - hat daraufhin durch den angefochtenen Beschluss angeordnet, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens (insgesamt 1.261,57 EUR) aus dem Vermögen zu zahlen habe.
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