SchlHOLG - Beschluss vom 29.11.2006
15 WF 323/06
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 151/03

Nachträgliche Berücksichtigung einer Lebensversicherung im PKH-Verfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 15 WF 323/06

DRsp Nr. 2007/2031

Nachträgliche Berücksichtigung einer Lebensversicherung im PKH-Verfahren

»Ist eine bestehende Kapitallebensversicherung im Prozesskostenhilfeverfahren - auch ohne Mitteilung des Rückkaufwertes - angegeben worden, so steht dies einer nachträglichen Verwertung dieser Versicherung für die Prozesskosten nach § 120 Abs. 4 ZPO auch dann entgegen, wenn der Rückkaufswert sich zwischenzeitlich deutlich erhöht hat.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die 1942 geborene Antragstellerin hatte im Juli 2003 Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren beantragt. Als Vermögen hatte sie in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse u.a. eine "Kapitallebensversicherung zur Altersversorgung, Auszahlung 2010" angegeben.

Der Antragstellerin wurde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Im Prüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO hat die Antragstellerin im Juli 2006 den Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung mit 6.153,47 EUR angegeben. Im Übrigen bezieht sie eine Rente in Höhe von 873,51 EUR und verdient 340,00 EUR monatlich dazu.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - hat daraufhin durch den angefochtenen Beschluss angeordnet, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens (insgesamt 1.261,57 EUR) aus dem Vermögen zu zahlen habe.