BayObLG - Beschluss vom 12.10.2001
3Z BR 292/01
Normen:
BGB § 1899 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 47
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3783/01
AG Weilheim i. OB XVII 141/00,

Nachträgliche Bestellung eines Mitbetreuers

BayObLG, Beschluss vom 12.10.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 292/01

DRsp Nr. 2002/731

Nachträgliche Bestellung eines Mitbetreuers

»Nachträgliche Bestellung eines Mitbetreuers.«

Normenkette:

BGB § 1899 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht ordnete am 26.10.2000 für die Betroffene eine Betreuung an mit den Aufgabenkreisen Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialversicherungsträgern sowie Organisation sozialer Dienste und Haushaltshilfen. Zum Betreuer wurde einer ihrer Söhne bestellt. Am 27.11.2000 wurde die Betreuung auf die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrages sowie Anhalten, Entgegennahme und Öffnen der Post erweitert.

Den Antrag der Beteiligten, der Tochter der Betroffenen, auf Bestellung zur Mitbetreuerin für den Aufgabenkreis Vermögensverwaltung bzw. auf Übertragung dieses Aufgabenkreises allein auf sie lehnte das Amtsgericht am 17.4.2001 ab. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 30.7.2001 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Tochter mit ihrer weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: